Satzung
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Di Färdder“.
Sitz des Vereins ist Fürth.
Tag der Gründung: 24. Mai 2000.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinsame Interessen in Verbindung mit der SpVgg Greuther Fürth.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Mittelverwendung
Ein negativer Vermögensbestand ist nicht zulässig.
§ 3
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§ 4
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in sowie dem/der Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Für die weitere Bezeichnung der Mitglieder des Vorstandes wird aus Vereinfachungsgründen der männliche Titel verwendet, der aber als geschlechtsneutral betrachtet wird.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Vorstandsmitglieder können nur erwachsene Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Endet die Vereinszugehörigkeit eines Vorstandsmitgliedes, wird für die Übergangszeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatz gewählt. Die Wahl erfolgt bei der nächsten Sitzung.
§ 5
Wahlen
Für Wahlvorgänge wird ein Gremium aus zwei erwachsenen Mitgliedern gebildet, das den gesamten Wahlprozess durchführt. Unter ihnen wird ein Leiter bestimmt, der für die Ordnungsmäßigkeit verantwortlich ist. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in geheimer Wahl ermittelt. Bei Stimmgleichheit erfolgt ein neuer Wahlgang, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Die Auszählung der Stimmen bzw. das Wahlergebnis wird im Protokoll festgehalten.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich/per e-mail mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen, falls der gewählte Schriftführer nicht anwesend ist. Jedes erwachsene Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7
Aufgaben des Kassiers
§ 8
Aufgaben des Schriftführers
§ 9
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglied der Vorstandschaft sein dürfen. Wiederwahl ist zulässig. In der Mitgliederversammlung wird durch die Kassenprüfer um die Entlastung des Kassiers per Handzeichen gebeten. Die Kassenprüfung erfolgt halbjährlich. Hierzu sind den Prüfern vom Kassier folgende Unterlagen vorzulegen:
§ 10
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 11
Sitzungen des Vereins
Am dritten Dienstag jeden Monats erfolgen Sitzungen. Die Einladung erfolgt zeitnah schriftlich/per e-mail. Wahlen zur Vorstandschaft sind hier nicht zulässig. Es kann der Termin einer außerordentlichen Sitzung festgelegt werden.
§ 12
Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Diese sind in folgende Kategorien unterteilt:
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 13
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, wie z.B. das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, bengalischen Feuern, Entzünden von Rauchbomben, rassistischen Äußerungen oder Taten sowie die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Der Ausschluss kann ebenfalls erfolgen wenn, trotz schriftlicher Mahnung, ein Mitglied mit Beitragsrückständen von länger als 9 Monaten (3 Quartale) in Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Mit dem Ausschluss eines Mitgliedes erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein. Vorauszahlungen jeglicher Art werden nicht zurückerstattet.
§ 14
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen auf die zum Zeitpunkt der Auflösung zum Verein gehörenden, erwachsenen Mitglieder ausgezahlt.
Fürth, 20. Juli 2013